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Als Immobilientreuhänder
haben wir uns persönlichen
Einsatz, kompetente Beratung
und zuverlässige
Zusammenarbeit für Ihre
Wünsche, zu unserer Aufgabe
gemacht.
PERSÖNLICH | KOMPETENT | ZUVERLÄSSIG
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Unser Team hilft Ihnen sehr gerne bei Ihren Fragen
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Pöllangraben 46
2345 Brunn am Gebirge
Österreich
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Gerne Stellen wir Ihnen wichtige Informationen zum Thema Immobilien zur Verfügung
Energieausweisvorlagegesetz (EAVG 2012)
www.ris.bka.gv.at
Gerne lassen wir über unseren Planungspartner einen gültigen Energieausweis für Sie erstellen.
Wann muss ein Energieausweis vorgelegt bzw. übergeben werden lt. EAVG 2012:
Dass
bei
Verkauf,
Vermietung
oder
Verpachtung
von
Gebäuden
oder
einzelnen
Nutzungsobjekten
(darunter
fallen
Wohnungen,
Büros
oder
betriebliche
Objekte)
dem
Käufer
oder
Nutzer
ein
höchstens
10
Jahre
alter
Energieausweis
vorzulegen
ist,
ist
bereits
seit
1.1.2009
(EAVG
2006)
geltende
Rechtslage.
Ab
1.12.2012
(EAVG
2012)
ist
der
Energieausweis
dem
Käufer
oder
Nutzer
nunmehr
rechtzeitig
vor
Abgabe
der
Vertragserklärung
vorzulegen
und
der
Energieausweis
oder
eine
vollständige
Kopie
desselben
binnen
14
Tagen
nach
Vertragsabschluss
auszuhändigen (§ 4 Abs 1 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.
(Auszugs aus dem EAVG 2012):
§8:
Wird
dem
Käufer
oder
Bestandnehmer
entgegen
§
4
nicht
bis
spätestens
zur
Abgabe
seiner
Vertragserklärung
ein
Energieausweis
vorgelegt,
so
gilt
zumindest
eine
dem
Alter
und
der
Art
des
Gebäudes
entsprechende
Gesamtenergieeffizienz
als
vereinbart.
Wird
dem
Käufer
oder
Bestandnehmer
entgegen
§
4
nach
Vertragsabschluss
trotz
Aufforderung
kein
Energieausweis
ausgehändigt,
so
kann
er
entweder
sein
Recht
auf
Ausweisaushändigung
gerichtlich
geltend
machen
oder
selbst
einen
Energieausweis
einholen
und
die
ihm
daraus
entstandenen
angemessenen
Kosten
binnen
dreier
Jahre
nach
Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren
§9:
Ein
Verkäufer
oder
Bestandgeber,
der
es
entgegen
§4
unterlässt,
....
begeht,
....
eine
Verwaltungsübertretung
und
ist
mit
einer
Geldstrafe
bis
zu
1.450
Euro zu bestrafen.
Information gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Aufgrund der neuen Verbraucherrechte, welche seit 13.6.2014 gelten und oft zu Verwirrungen bei Konsumenten führen,
stellen wir Ihnen folgendes Video des ÖVIs zur Verfügung, welches die neuen Verbraucherrechte einfach erklärt:
http://www.ovi.at/de/verband/Recht/vrug.php
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