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Gerne Stellen wir Ihnen wichtige Informationen zum Thema Immobilien zur Verfügung Energieausweisvorlagegesetz (EAVG 2012) www.ris.bka.gv.at   Gerne lassen wir über unseren Planungspartner einen gültigen Energieausweis für Sie erstellen. Wann muss ein Energieausweis vorgelegt bzw. übergeben werden lt. EAVG 2012: Dass   bei   Verkauf,   Vermietung   oder   Verpachtung   von   Gebäuden   oder   einzelnen   Nutzungsobjekten   (darunter   fallen   Wohnungen,   Büros   oder betriebliche   Objekte)   dem   Käufer   oder   Nutzer   ein   höchstens   10   Jahre   alter   Energieausweis   vorzulegen   ist,   ist   bereits   seit   1.1.2009   (EAVG   2006) geltende    Rechtslage.    Ab    1.12.2012    (EAVG    2012)    ist    der    Energieausweis    dem    Käufer    oder    Nutzer    nunmehr    rechtzeitig    vor    Abgabe    der Vertragserklärung    vorzulegen    und    der    Energieausweis    oder    eine    vollständige    Kopie    desselben    binnen    14    Tagen    nach    Vertragsabschluss auszuhändigen (§ 4 Abs 1 EAVG 2012). Davon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.   (Auszugs aus dem EAVG 2012): §8:   Wird   dem   Käufer   oder   Bestandnehmer   entgegen   §   4   nicht   bis   spätestens   zur   Abgabe   seiner   Vertragserklärung   ein   Energieausweis   vorgelegt,   so   gilt zumindest   eine   dem   Alter   und   der   Art   des   Gebäudes   entsprechende   Gesamtenergieeffizienz   als   vereinbart.   Wird   dem   Käufer   oder   Bestandnehmer entgegen   §   4   nach   Vertragsabschluss   trotz   Aufforderung   kein   Energieausweis   ausgehändigt,   so   kann   er   entweder   sein   Recht   auf   Ausweisaushändigung gerichtlich   geltend   machen   oder   selbst   einen   Energieausweis   einholen   und   die   ihm   daraus   entstandenen   angemessenen   Kosten   binnen   dreier   Jahre   nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren §9:   Ein   Verkäufer   oder   Bestandgeber,   der   es   entgegen   §4   unterlässt,   ....   begeht,   ....   eine   Verwaltungsübertretung   und   ist   mit   einer   Geldstrafe   bis   zu   1.450 Euro zu bestrafen. Information gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Aufgrund der neuen Verbraucherrechte, welche seit 13.6.2014 gelten und oft zu Verwirrungen bei Konsumenten führen, stellen wir Ihnen folgendes Video des ÖVIs zur Verfügung, welches die neuen Verbraucherrechte einfach erklärt: http://www.ovi.at/de/verband/Recht/vrug.php Nebenkostenübersicht Wiederrufsformular
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Gerne Stellen wir Ihnen wichtige Informationen zum Thema Immobilien zur Verfügung Energieausweisvorlagegesetz (EAVG 2012) www.ris.bka.gv.at   Gerne         lassen         wir         über         unseren Planungspartner               einen               gültigen Energieausweis für Sie erstellen. Wann    muss    ein    Energieausweis    vorgelegt bzw. übergeben werden lt. EAVG 2012: Dass       bei       Verkauf,       Vermietung       oder Verpachtung   von   Gebäuden   oder   einzelnen Nutzungsobjekten            (darunter            fallen Wohnungen,       Büros       oder       betriebliche Objekte)     dem     Käufer     oder     Nutzer     ein höchstens     10     Jahre     alter     Energieausweis vorzulegen   ist,   ist   bereits   seit   1.1.2009   (EAVG 2006)     geltende     Rechtslage.     Ab     1.12.2012 (EAVG    2012)    ist    der    Energieausweis    dem Käufer   oder   Nutzer   nunmehr   rechtzeitig   vor Abgabe     der     Vertragserklärung     vorzulegen und       der       Energieausweis       oder       eine vollständige     Kopie     desselben     binnen     14 Tagen                nach                Vertragsabschluss auszuhändigen   (§   4   Abs   1   EAVG   2012).   Davon abweichende            Vereinbarungen            sind unzulässig.   (Auszugs aus dem EAVG 2012): §8:    Wird    dem    Käufer    oder    Bestandnehmer entgegen   §   4   nicht   bis   spätestens   zur   Abgabe seiner     Vertragserklärung     ein     Energieausweis vorgelegt,   so   gilt   zumindest   eine   dem   Alter   und der       Art       des       Gebäudes       entsprechende Gesamtenergieeffizienz     als     vereinbart.     Wird dem   Käufer   oder   Bestandnehmer   entgegen   §   4 nach   Vertragsabschluss   trotz   Aufforderung   kein Energieausweis     ausgehändigt,     so     kann     er entweder   sein   Recht   auf   Ausweisaushändigung gerichtlich    geltend    machen    oder    selbst    einen Energieausweis    einholen    und    die    ihm    daraus entstandenen     angemessenen     Kosten     binnen dreier      Jahre      nach      Vertragsabschluss      vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren §9:    Ein    Verkäufer    oder    Bestandgeber,    der    es entgegen    §4    unterlässt,    ....    begeht,    ....    eine Verwaltungsübertretung     und     ist     mit     einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen. Information            gemäß            Fern-            und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Aufgrund     der     neuen     Verbraucherrechte, welche    seit    13.6.2014    gelten    und    oft    zu Verwirrungen bei Konsumenten führen, stellen   wir   Ihnen   folgendes   Video   des   ÖVIs zur        Verfügung,        welches        die        neuen Verbraucherrechte einfach erklärt: w o h p Nebenkostenübersicht Wiederrufsformular
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